Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 395/1984Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 13. (1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Paragraph 13, (1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Verfügt die alleinstehende Mutter über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt. (2) Verfügt die alleinstehende Mutter über eigene Einkünfte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Absatz eins, um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.
Dokumentnummer
NOR12100987
Alte Dokumentnummer
N61984119200