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§ 13 KUG

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.1999 — BGBl. I Nr. 123/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 1301.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 1301.07.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 1301.07.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 1301.01.199630.06.1996 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 1301.07.199231.12.1995 § → § BGBl. Nr. 314/1992
§ 1301.01.199030.06.1992 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 1301.11.198431.12.1989 BGBl. Nr. 395/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 6/2000

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an

die Schutzfrist

Paragraph 13, (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Bundesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

  1. Absatz 2,Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
    1. Ziffer eins
      mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder
    2. Ziffer 2
      durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
  2. Absatz 3,Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz eins, in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,
    2. Ziffer 2
      auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
  3. Absatz 4,Paragraph 12, Absatz eins bis 7 gilt auch für die Anwendung der Absatz eins bis 3, soweit diese nicht anderes bestimmen.

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12114727

Alte Dokumentnummer

N6199811994O