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§ 50b BDG 1979

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 550/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50b heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 50b01.01.201131.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 50b01.01.200431.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 50b01.07.199731.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 50b01.01.199330.06.1997 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 50b01.07.199131.12.1992 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 50b01.01.199030.06.1991 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 50b01.01.198531.12.1989 BGBl. Nr. 550/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 550/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 651/1989

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 50 b, (1) Die Wochendienstzeit der Beamtin ist auf ihren Antrag zur Pflege

  1. Ziffer eins
    eines eigenen Kindes,
  2. Ziffer 2
    eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. Ziffer 3
    eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Wochendienstzeit wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.

(2) Auf Antrag der Beamtin kann die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Absatz 2, dürfen für die Beamtin insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz eins, dritter Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.

(5) Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, ist anzuwenden.

Anmerkung

Art. V der 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550;

Schlagworte

Adoptivkind, Teilbeschäftigung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12101053

alte Dokumentnummer

N61984119860