Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50bParagraph 50 b
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 50b. (1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist aus seinen Antrag zur PflegeParagraph 50 b, (1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist aus seinen Antrag zur Pflege
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Wochendienstzeit wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Beamten kann die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50a Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.Auf Antrag des Beamten kann die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4)Absatz 4,Die Zeiträume einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 2 dürfen für den Beamten insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im § 50a Abs. 1 dritter Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.Die Zeiträume einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Absatz 2, dürfen für den Beamten insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz eins, dritter Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5)Absatz 5,§ 50a Abs. 3 Z 3 ist anzuwenden.Paragraph 50 a, Absatz 3, Ziffer 3, ist anzuwenden.
Schlagworte
Adoptivkind, Teilbeschäftigung
Dokumentnummer
NOR12104059
Alte Dokumentnummer
N6198910799J