Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1987Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IIIAnlage römisch drei
Text
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIErömisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE
LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
(ausgenommen Religionspädagogik)
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände gelten wie in Anlage II mit der Maßgabe, daß die konzentrierte zweisemestrige Ausbildung auf die speziellen Vorkenntnisse und Erfahrungen der Studierenden sorgfältig abzustimmen ist. Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände gelten wie in Anlage römisch zwei mit der Maßgabe, daß die konzentrierte zweisemestrige Ausbildung auf die speziellen Vorkenntnisse und Erfahrungen der Studierenden sorgfältig abzustimmen ist.
In den Pflichtgegenständen „Politische Bildung'', „Volkswirtschaftslehre'' und „Betriebswirtschaftslehre'' ist den Seminaren jeweils der gesamte in Anlage II bei den betreffenden Pflichtgegenständen angeführte Lehrstoff zugrundezulegen. In den Pflichtgegenständen „Politische Bildung'', „Volkswirtschaftslehre'' und „Betriebswirtschaftslehre'' ist den Seminaren jeweils der gesamte in Anlage römisch zwei bei den betreffenden Pflichtgegenständen angeführte Lehrstoff zugrundezulegen.
Im Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung'' ist die für Studierende der Fachgruppe I zusätzlich vorgesehene Wochenstunde zur Vermittlung solcher Stoffkapitel zu verwenden, in denen im Hinblick auf die künftige Unterrichtstätigkeit der Studierenden eine erweiterte Ausbildung notwendig ist. Die Entscheidung hierüber ist auf Grund der jeweils aktuellen fachlichen Erfordernisse sowie entsprechend den Vorkenntnissen der Studierenden in den betreffenden Stoffgebieten zu treffen. Im Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung'' ist die für Studierende der Fachgruppe römisch eins zusätzlich vorgesehene Wochenstunde zur Vermittlung solcher Stoffkapitel zu verwenden, in denen im Hinblick auf die künftige Unterrichtstätigkeit der Studierenden eine erweiterte Ausbildung notwendig ist. Die Entscheidung hierüber ist auf Grund der jeweils aktuellen fachlichen Erfordernisse sowie entsprechend den Vorkenntnissen der Studierenden in den betreffenden Stoffgebieten zu treffen.