Rechtstracker.at

Anl. 3/4

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 708/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/401.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 3/401.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 708/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch drei

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Ziffer 3,,

Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,)

1. 9. 1990 (1. Semester)

1. 2. 1991 (2. Semester)

Text

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

(ausgenommen Religionspädagogik)

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände gelten wie in Anlage römisch zwei mit der Maßgabe, daß die konzentrierte zweisemestrige Ausbildung auf die speziellen Vorkenntnisse und Erfahrungen der Studierenden sorgfältig abzustimmen ist.

In den Pflichtgegenständen „Politische Bildung'', „Volkswirtschaftslehre'' und „Betriebswirtschaftslehre'' ist den Seminaren jeweils der gesamte in Anlage römisch zwei bei den betreffenden Pflichtgegenständen angeführte Lehrstoff zugrundezulegen.

Im Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung'' ist die Wochenstundenzahl innerhalb der in der Stundentafel vorgesehenen Grenzen vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsvorstand festzusetzen. Der Entscheidung hierüber sind unter Bedachtnahme auf die von den Studierenden eingebrachten Vorkenntnisse die spezifischen Erfordernisse jener Fachgruppen, Lehrberufe und Unterrichtsgegenstände, für welche die Studierenden die Lehrbefähigung anstreben, insbesondere auch der Umfang der in den einzelnen Fachbereichen notwendigerweise einzusetzenden aktuellen Technologien und das Ausmaß der erforderlichen fremdsprachlichen Schulung, zugrundezulegen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12104609

Alte Dokumentnummer

N6199011905A