Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1987Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5/2Anlage 5 /, 2
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage VAnlage römisch fünf
Text
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIELrömisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die sechssemestrige Lehramtsausbildung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht hat die Studierenden, welche die Reifeprüfung an einer anderen Schule als an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, einer Höheren Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe abgelegt haben, während der ersten beiden Semester in den für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht relevanten Unterrichtsgegenständen an das Bildungsziel dieser Schularten heranzuführen und ihnen sodann jenes Maß an Berufsgesinnung und an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.
Dokumentnummer
NOR12101214
Alte Dokumentnummer
N6198420374S