Rechtstracker.at

Anl. 7/07

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 7/0701.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 7/0701.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7 /, 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch sieben

Text

3. Fachwissenschaften und Fachdidaktik

FACHLICHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ergänzung und Erweiterung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Vermittlung eines umfassenden Überblicks über das gesamte Fachgebiet und Anpassung an den Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung.

Befähigung zur selbständigen fachlichen Weiterbildung.

Lehrstoff:

Wiederholung und Ergänzung der Grundlagen des jeweiligen Fachgebietes.

Vertiefung des fachlichen Wissens.

Querverbindung zu verwandten Fachgebieten.

Exemplarische Behandlung aktueller Themen des jeweiligen

Fachgebietes.

Anleitung zum Arbeiten mit der Fachliteratur.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

Didaktische Grundsätze:

Erarbeitung der Grundlagen im Seminar.

Behandlung der speziellen Fachfragen durch Gruppenarbeit und Referate.

Nach Möglichkeit sind facheinschlägige Exkursionen zu

veranstalten.

Aneignung praktischer Fertigkeiten in Übungen.

Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' ist zu pflegen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101315

Alte Dokumentnummer

N6198420477S