Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1987Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage VIIAnlage römisch sieben
Text
3. Fachwissenschaften und Fachdidaktik
FACHLICHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Ergänzung und Erweiterung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Vermittlung eines umfassenden Überblicks über das gesamte Fachgebiet und Anpassung an den Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung.
Befähigung zur selbständigen fachlichen Weiterbildung.
Lehrstoff:
Wiederholung und Ergänzung der Grundlagen des jeweiligen Fachgebietes.
Vertiefung des fachlichen Wissens.
Querverbindung zu verwandten Fachgebieten.
Exemplarische Behandlung aktueller Themen des jeweiligen
Fachgebietes.
Anleitung zum Arbeiten mit der Fachliteratur.
Einschlägige Sicherheitsvorschriften.
Didaktische Grundsätze:
Erarbeitung der Grundlagen im Seminar.
Behandlung der speziellen Fachfragen durch Gruppenarbeit und Referate.
Nach Möglichkeit sind facheinschlägige Exkursionen zu
veranstalten.
Aneignung praktischer Fertigkeiten in Übungen.
Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' ist zu pflegen.