Rechtstracker.at

Anl. 7/07

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 708/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 7/0701.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 7/0701.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7 /, 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 708/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch sieben

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch zwei, Ziffer 2,,

Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,)

1. 9. 1990 (1. Semester)

1. 2. 1991 (2. Semester)

1. 9. 1991 (3. Semester)

1. 2. 1992 (4. Semester)

Text

3. Fachwissenschaften und Fachdidaktik

FACHLICHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ergänzung und Erweiterung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Vermittlung eines umfassenden Überblicks über das gesamte Fachgebiet und Anpassung an den Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung.

Befähigung zur selbständigen fachlichen Weiterbildung.

Lehrstoff:

Wiederholung und Ergänzung der Grundlagen des jeweiligen Fachgebietes.

Vertiefung des fachlichen Wissens.

Querverbindung zu verwandten Fachgebieten.

Exemplarische Behandlung aktueller Themen des jeweiligen

Fachgebietes.

Anleitung zum Arbeiten mit der Fachliteratur.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die von den Studierenden eingebrachten Vorkenntnisse in jenem Umfang und in jener Höhe zu vermitteln, die für den Unterricht in der betreffenden Fachgruppe und Fachrichtung gefordert werden muß.

Die Studierenden sollen systematisch zum selbständigen Erwerb des erweiterungs- und ergänzungsbedürftigen Fachwissens angeleitet und zur Erkenntnis der Notwendigkeit permanenter Weiterbildung geführt werden.

Von den zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden ist ein Teil entsprechend den Erfordernissen der einzelnen Fachgruppen und Fachrichtungen zur Vermittlung grundlegenden theoretischen Wissens und Könnens heranzuziehen, wobei die Studierenden verwandter Fachbereiche in diesen Unterrichtsveranstaltungen zusammenzufassen sind. Ebenso sind die Studierenden mit den für ihre Fachgebiete zeitgemäßen Technologien, bei Bedarf auch mit wichtigen berufsbezogenen Begriffen der für das betreffende Fachgebiet besonders bedeutsamen Fremdsprache(n), eingehend vertraut zu machen.

Zur Veranschaulichung sind bei Bedarf facheinschlägige Exkursionen durchzuführen.

Sofern in einzelnen Teilgebieten erforderlich, kann zu Ergänzung des Unterrichtes auch der Besuch außerschulischer Bildungsveranstaltungen organisiert werden.

Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' ist zu pflegen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12104637

Alte Dokumentnummer

N6199011930A