Rechtstracker.at

Anl. 10/13

Fassungen
12.09.1983 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 10/1301.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 10/1312.09.198331.08.1990 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10 /, 13

Inkrafttretensdatum

12.09.1983BGBl. Nr. 307/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch zehn

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)

Text

  1. Litera j
    Leibesübungen

---------------------------------------------------------------------

                                     Gesamtzahl der

                                   Unterrichtsstunden

                     Art der     ohne Fern-   mit Fern-    Lehrver-

                   Unterrichts-  unterricht  unterricht  pflichtungs-

                  veranstaltung                             gruppe

---------------------------------------------------------------------

Einführung in

das Fachstudium

Leibesübungen..        S            6           4            I

Fachtheoretische

Grundlagen.....        S           26          16            I

Praktische Aus-

bildung ein-

schließlich Spe-

zieller

Methodik:

  Turnen........        Ü           20          20           III

  Leichtathletik        Ü           20          20           III

  Spiele........        Ü           20          20           III

  Schwimmen.....        Ü           20          20           III

  Gymnastisch-

  tänzerische

  Bewegungs-

  kunst;

    Volks- und

  Gemeinschafts-

  tänze.........        Ü           38          20           III

  Schilauf......        Ü           40          40           III

  Eislauf.......        Ü           20          20           III

Fachdidaktik....        S           30          20            I

                                   ---------------

                                   240         200

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten aus dem Bereiche der Leibesübungen.

Gewinnung eines Überblicks über die Sportpädagogik, die Sportpsychologie, die Sportsoziologie und die Bewegungslehre.

Praktische Ausbildung in einzelnen Sportdisziplinen. Befähigung zur Umsetzung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Hinblick auf die Unterrichtsprobleme an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen.

Lehrstoff:

Einführung in das Fachstudium Leibesübungen:

Bildungs- und Lehraufgabe, Studienplan, Prüfungen. Zielsetzungen, Inhalte, Methoden und Organisation des Unterrichtes aus Leibesübungen an der Haushaltungsschule und an der Hauswirtschaftsschule.

Die Berufsqualifikation des Lehrers für Leibesübungen: Merkmale, Aufgaben und Anforderungen. Einführung in die Fachliteratur; Anregungen zum Selbststudium, Erarbeiten einer Stoffkartei, Vorstellung von Sportfilmen und -dias.

Fachtheoretische Grundlagen

Sportpädagogik:

Definition einiger wichtiger Begriffe: Sport, Leibesübungen, Leibeserziehung, Gymnastik, Turnen; Lehr- und Bildungsbereiche der Leibesübungen (des Sports), pädagogische Grundsätze der Leibesübungen an Österreichs Schulen; Lehrplan, Curriculum, Rahmenlehrplan, konkretisierter Lehrplan, Lernziele.

Sportpsychologie:

Entwicklungs- und lernpsychologische Aspekte für die Leibesübungen, Anwendung psychologischer Erkenntnisse in der Unterrichtssituation; Verdeutlichung von Motivation, Verstärkung, Aggression; Einfluß der sportlichen Betätigung auf die Psyche des Menschen.

Sportsoziologie:

Der Sport in seiner Abhängigkeit von Kultur, Gesellschaft und Staat; Sozialerziehung, Koedukation, Sport und Freizeit; Sport und Sozialschichten, Sport und Spiel in seiner Bedeutung für den einzelnen und in der Gesellschaft, Breitensport - Spitzensport.

Bewegungslehre:

Gegenstand und Umfang, Ansatzmöglichkeiten (Biomechanik, Sensomotorik); motorische Eigenschaften (Schnelligkeit, Kraft, Ausdauer, Gelenkigkeit, Gleichgewicht, Gewandtheit, Geschicklichkeit); die wichtigsten Prinzipien der menschlichen Motorik, Bewegungsmerkmale, Bewegungsbeobachtungen, sportmotorische Tests. Bedingungen des motorischen Lernens (Bewegungsmuster, Lernschritte).

Praktische Ausbildung einschließlich Spezieller Methodik:

Die praktische Ausbildung hat der Steigerung des eigenen Könnens in den Übungsbereichen Turnen, Leichtathletik, Spiele, Schwimmen, Tänzerische Bewegungskunst, Schilauf und Eislauf zu dienen. Dabei ist auf die didaktisch-methodischen Erfordernisse des Unterrichtens in der Haushaltungs- und in der Hauswirtschaftsschule Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind Übungsstoffe unter einfachen bzw. erschwerten Bedingungen zu vermitteln; auf die Möglichkeit der kursmäßigen Unterweisungen ist ebenso wie auf die speziellen Sicherungsmaßnahmen in den einzelnen Übungsbereichen hinzuweisen.

Fachdidaktik:

Grundsätze der allgemeinen Methodik; der Lehrvorgang und seine Struktur; Stufen der Bewegungsformung; Organisation des Unterrichtes;

Aufstellungs- und Betriebsformen; Lehr- und Lernverfahren; Lehr- und Lernhilfen; Führungsstile in den Leibesübungen; Planung und Kontrolle des Unterrichtes; Intensivierung und Optimierung des Unterrichtes;

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung; Unfallverhütung;

Sichern und Helfen; Leibesübungen unter erschwerten Bedingungen;

Planung und Durchführung von Wettkämpfen, Wettspielen und sportlichen Veranstaltungen.

Facheinschlägige Gesetze, Verordnungen und Erlässe.

Anmerkung

Zur Art der Unterrichtsveranstaltung: Ü ... Übung
S ... Seminar

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101384

Alte Dokumentnummer

N6198420548S