Rechtstracker.at

Anl. 10/01

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 10/0101.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 10/0101.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10 /, eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch zehn

Text

Anlage römisch zehn

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LEHRPLAN DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE FÜR ERWEITERUNGSPRÜFUNGEN FÜR

LEHRER DES HAUSWIRTSCHAFTLICHEN FACHUNTERRICHTES UND FÜR LEHRER DES

GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHTES (MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)

(Deutsch, Staatsbürgerkunde, Berufskunde, Musik, Leibesübungen an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen; Rechnen, Teilbereich Lebenskunde und Erziehungslehre des Unterrichtsgegenstandes „Lebenskunde, Erziehungs- und Gesundheitslehre'' an Haushaltungsschulen, Phonotypie an Haushaltungsschulen; Geschichte, Geographie, Lebenskunde und Erziehungslehre, Wirtschaftliches Rechnen, Stenotypie und Textverarbeitung an Hauswirtschaftsschulen; Entwurf- und Modezeichnen an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik.)

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Den Studierenden ist in Ergänzung zu den durch die Lehramtsprüfung für den hauswirtschaftlichen bzw. für den gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik) bereits nachgewiesenen allgemeinen pädagogisch-didaktischen Kenntnissen jenes fachliche Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den dem jeweiligen Vorbereitungslehrgang bzw. der jeweiligen Erweiterungsprüfung zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand an Haushaltungsschulen, Hauswirtschaftsschulen und Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik befähigt.

Hiebei können Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes (Fachrichtungen der Mode und Bekleidungstechnik), sofern sie eine Lehramtsprüfung der Fachgruppe A nachweisen, jeden der in dieser Anlage genannten Vorbereitungslehrgänge besuchen, sofern sie eine Lehramtsprüfung der Fachgruppe B nachweisen, nur die Vorbereitungslehrgänge für die Unterrichtsgegenstände „Musik'', „Leibesübungen'' sowie „Entwurf- und Modezeichnen''. Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes können jeden Vorbereitungslehrgang besuchen, ausgenommen jenen für den Unterrichtsgegenstand „Entwurf- und Modezeichnen''.

Anmerkung

Zu den Fachgruppen A und B siehe § 3 Abs. 1 der V BGBl. Nr. 541/1976.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101372

Alte Dokumentnummer

N6198420536S