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§ 43 LLDG 1985

Fassungen
01.09.1985 bis 31.01.1991 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.09.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 4301.09.199631.08.1998 § → § BGBl. Nr. 376/1996
§ 4301.02.199131.08.1996 § → § BGBl. Nr. 276/1991
§ 4301.09.198531.01.1991 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991danach: BGBl. Nr. 276/1991

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Lehrverpflichtung

Allgemeines

  § 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) richtet sich

nach den Bestimmungen der §§ 53 bis 60 und ist unter Verwendung von

Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden

umzurechnen. Hiebei entspricht

1. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung

   von 19 Wochenstunden .....................    1,052 Werteinheiten

2. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung

   von 20 Wochenstunden .....................      1,0 Werteinheiten

3. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung

   von 22 Wochenstunden .....................    0,909 Werteinheiten

4. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung

   von 23 Wochenstunden .....................    0,869 Werteinheiten

5. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung

   von 26,5 Wochenstunden ...................    0,754 Werteinheiten.

  1. Absatz 2,Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung hat der Lehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
  3. Absatz 4,Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Werteinheiten verhalten werden.

Schlagworte

Supplierung, Überstunde, Lehrbefähigung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101458

alte Dokumentnummer

N6198511286T