Rechtstracker.at

§ 43 LLDG 1985

Fassungen
01.09.1996 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 376/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.09.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 4301.09.199631.08.1998 § → § BGBl. Nr. 376/1996
§ 4301.02.199131.08.1996 § → § BGBl. Nr. 276/1991
§ 4301.09.198531.01.1991 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 376/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998danach: BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Lehrverpflichtung

Allgemeines

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Paragraph 31,) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen (Paragraphen 53 bis 60) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

  1. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 1......... 1,105

  2. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 2......... 1,05

  3. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 3......... 0,955

  4. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 4......... 0,913

  5. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 5......... 0,875

  6. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 6......... 0,825.

  1. Absatz 2,Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung hat der Lehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
  3. Absatz 4,Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Werteinheiten verhalten werden.

Schlagworte

Supplierung, Überstunde, Lehrbefähigung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12111959

alte Dokumentnummer

N6199656388J