Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Lehrverpflichtung darf - ausgenommen im Falle des § 49 Abs. 2 - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Lehrverpflichtung darf - ausgenommen im Falle des Paragraph 49, Absatz 2, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet jedoch unbeschadet des § 49 mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Abs. 1 festgelegte Frist abläuft; dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 anschließt.Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet jedoch unbeschadet des Paragraph 49, mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Absatz eins, festgelegte Frist abläuft; dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 anschließt.
(3)Absatz 3,Für einen Lehrer dürfen die Zeiträume der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Abs. 1 insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Zeiträume, um die infolge der Anwendung des Abs. 2 Jahresfristen überschritten werden, sind auf diesen Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.Für einen Lehrer dürfen die Zeiträume der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Absatz eins, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Zeiträume, um die infolge der Anwendung des Absatz 2, Jahresfristen überschritten werden, sind auf diesen Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Absatz 2, erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
(4)Absatz 4,Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
(5)Absatz 5,Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden, wenn
sich der Lehrer in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule befunden hat,
der Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Lehrers enden würde oder
der Lehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Lebensgefährte, Verwandtschaft, Schwägerschaft,
Adoptivkind
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101460
alte Dokumentnummer
N6198511288T