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§ 45 LLDG 1985

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.09.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 4501.07.199731.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 4501.07.199130.06.1997 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 4501.01.198530.06.1991 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991danach: BGBl. Nr. 277/1991

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Lehrverpflichtung darf - ausgenommen im Falle des Paragraph 49, Absatz 2, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet jedoch unbeschadet des Paragraph 49, mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Absatz eins, festgelegte Frist abläuft; dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 anschließt.
  3. Absatz 3,Für einen Lehrer dürfen die Zeiträume der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Absatz eins, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Zeiträume, um die infolge der Anwendung des Absatz 2, Jahresfristen überschritten werden, sind auf diesen Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Absatz 2, erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
  4. Absatz 4,Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
  5. Absatz 5,Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sich der Lehrer in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule befunden hat,
    2. Ziffer 2
      der Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Lehrers enden würde oder
    3. Ziffer 3
      der Lehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Lebensgefährte, Verwandtschaft, Schwägerschaft,
Adoptivkind

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101460

alte Dokumentnummer

N6198511288T