Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung
darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und
muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung
liegen.
(3)Absatz 3,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Lehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:
während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;
in den übrigen Fällen, wenn der Lehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12113943
alte Dokumentnummer
N6199762938J