Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
§ 50.Paragraph 50,
Auf Lehrer, die eine im § 56 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind §§ 45 bis 49 nicht anzuwenden. Auf Lehrer, die eine im Paragraph 56, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind Paragraphen 45 bis 49 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Leiter, Schulleiter, Schulaufsichtsdienst, Landesschulinspektor,
Bezirksschulinspektor, Berufsschulinspektor, Teilbeschäftigung,
Schulinspektor
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101465
Alte Dokumentnummer
N6198511293T