Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997
Text
§ 50.Paragraph 50,
Auf Lehrer, die eine im § 58 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind §§ 45 bis 49 nicht anzuwenden. Auf Lehrer, die eine im Paragraph 58, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind Paragraphen 45 bis 49 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Leiter, Schulleiter, Schulaufsichtsdienst, Landesschulinspektor,
Bezirksschulinspektor, Berufsschulinspektor, Teilbeschäftigung,
Schulinspektor
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12105511
Alte Dokumentnummer
N6199115675J