Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und
forstwirtschaftliche BerufsschulenAusmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und, forstwirtschaftliche Berufsschulen
§ 53.Paragraph 53,
Die Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 55) - beträgt für den Unterricht in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen 23 Wochenstunden, für den praktischen Unterricht 26,5 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 55,) - beträgt für den Unterricht in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen 23 Wochenstunden, für den praktischen Unterricht 26,5 Wochenstunden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101468
Alte Dokumentnummer
N6198511296T