Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1991Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 2) - werden in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe 5, im praktischen Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Absatz 2,) - werden in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe 5, im praktischen Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.
(2)Absatz 2,Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 4 eingereiht.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12105513
Alte Dokumentnummer
N6199115677J