Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und
forstwirtschaftliche FachschulenAusmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und, forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 55) - beträgt, soweit nicht die Absätze 2 und 3 anzuwenden sind, 23 Wochenstunden.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 55,) - beträgt, soweit nicht die Absätze 2 und 3 anzuwenden sind, 23 Wochenstunden.
(2)Absatz 2,Für den Unterricht in den fachtheoretischen Gegenständen sowie in den Gegenständen Mathematik, Deutsch, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische Bildung und Rechtskunde beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung 19 Wochenstunden.
(3)Absatz 3,Für den praktischen Unterricht beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung 26,5 Wochenstunden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101469
alte Dokumentnummer
N6198511297T