Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1991Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
§ 54.Paragraph 54,
In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet: In die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 53, 57 und 58 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet:
für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte 0,875, bei mehr als drei Klassen 1,75 Werteinheiten,
für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,
für die Verwaltung
der Schüler- und Lehrerbüchereien,
der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
der Schreib- und Büromaschinen,
der Laboratoriumseinrichtungen,
der Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte,
der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 0,437 Werteinheiten,
für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten. Darüber hinaus sind Lehrer, die mit mehr als 10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Schlagworte
Schülerbücherei, Schreibmaschine
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12105514
alte Dokumentnummer
N6199115678J