Rechtstracker.at

§ 74 LLDG 1985

Fassungen
01.09.1985 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74 heute01.09.1996 § → § BGBl. Nr. 376/1996
§ 7401.09.198531.08.1996 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 376/1996

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Leistungsfeststellung durch die Behörde

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Lehrer in dem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
    2. Ziffer 2
      trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Im Falle des Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Lehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
  3. Absatz 3,Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, getroffen, so ist über ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf das sich die Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Lehrer in diesem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
  4. Absatz 4,Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Schuljahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
  5. Absatz 5,Der Bescheid im Sinne des Absatz eins, ist spätestens bis zu dem dem Ablauf des Schuljahres, über das die Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 73, beantragt oder ein Bericht gemäß Paragraph 71, erstellt wurde, folgenden 31. Dezember zu erlassen.
  6. Absatz 6,Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Lehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

Schlagworte

Schulleiter, Vorgesetzter, Fachvorgesetzter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101489

alte Dokumentnummer

N6198511317T