Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Text
Leistungsfeststellung durch die Behörde
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Lehrer in dem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg
durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Im Falle des § 71 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Im Falle des Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(2)Absatz 2,Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Lehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Lehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
(3)Absatz 3,Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 2 getroffen, so ist über ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf das sich die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Lehrer in diesem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, getroffen, so ist über ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf das sich die Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Lehrer in diesem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
(4)Absatz 4,Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Schuljahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(5)Absatz 5,Der Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist spätestens bis zu dem dem Ablauf des Schuljahres, über das die Leistungsfeststellung gemäß § 73 beantragt oder ein Bericht gemäß § 71 erstellt wurde, folgenden 31. Dezember zu erlassen.Der Bescheid im Sinne des Absatz eins, ist spätestens bis zu dem dem Ablauf des Schuljahres, über das die Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 73, beantragt oder ein Bericht gemäß Paragraph 71, erstellt wurde, folgenden 31. Dezember zu erlassen.
(6)Absatz 6,Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Lehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.
Schlagworte
Schulleiter, Vorgesetzter, Fachvorgesetzter
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101489
alte Dokumentnummer
N6198511317T