Rechtstracker.at

§ 74 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.09.1996 — BGBl. Nr. 376/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74 heute01.09.1996 § → § BGBl. Nr. 376/1996
§ 7401.09.198531.08.1996 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 376/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Leistungsfeststellung durch die Behörde

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes des Leiters oder des Antrags des Lehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
    2. Ziffer 2
      trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
    Im Falle des Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz (Bericht auf Verlangen der Dienst- oder Schulbehörde) kann die Feststellung auch lauten, daß der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Eine Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, („überdurchschnittliche“ Leistung) ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam. Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, („überdurchschnittliche“ Leistung) getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Lehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
  3. Absatz 3,Gilt für den Lehrer eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer 2, („negative“ Leistung), so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach Paragraph 71 a, Absatz 2, anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
  4. Absatz 4,Wurde über den Lehrer eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer 2, („negative“ Leistung) getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, daß der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
  5. Absatz 5,Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Absatz eins, binnen sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw. des Antrages des Lehrers auf Leistungsfeststellung.
  6. Absatz 6,Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Lehrer von der Einstellung nachweislich zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

Schlagworte

Dienstbehörde

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12111965

alte Dokumentnummer

N6199656394J