Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.04.1985 bis 31.05.1990 — BGBl. Nr. 120/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.06.199031.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 801.04.198531.05.1990 BGBl. Nr. 120/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaturlaubsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 120/1985

Außerkrafttretensdatum

31.05.1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Heimaturlaub ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt im Dienstwege zu beantragen. Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3,Auf Antrag kann die Vorverlegung des Heimaturlaubes um bis zu zwei Monate vor Entstehen des Anspruches bewilligt werden.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher oder dienstlicher Gründe sowie wegen besonderer klimatischer Verhältnisse kann auf Antrag die Vorverlegung des Heimaturlaubes um höchstens sechs Monate bewilligt werden.
  5. Absatz 5,Die im Paragraph 2, Absatz eins, festgesetzten Verwendungszeiten verlängern sich um die Anzahl der Kalendertage, um die der vorhergegangene Heimaturlaub auf Grund der Absatz 3, oder 4 vorzeitig angetreten wurde.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008577

Dokumentnummer

NOR12101751

Alte Dokumentnummer

N61985180430

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/120/P8/NOR12101751