Kurztitel
Heimaturlaubsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 8. (1) Der Heimaturlaub ist möglichst nicht später als drei Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt unter gleichzeitiger Vorlage eines Kostenvoranschlages zu beantragen. Paragraph 8, (1) Der Heimaturlaub ist möglichst nicht später als drei Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt unter gleichzeitiger Vorlage eines Kostenvoranschlages zu beantragen.
(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Auf Antrag kann die Vorverlegung des Heimaturlaubes um bis zu zwei Monate vor Entstehen des Anspruches bewilligt werden.
(4) Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher oder dienstlicher Gründe sowie wegen besonderer klimatischer Verhältnisse kann auf Antrag die Vorverlegung des Heimaturlaubes um höchstens sechs Monate bewilligt werden.
(5) Die im § 2 Abs. 1 festgesetzten Verwendungszeiten verlängern sich um die Anzahl der Kalendertage, um die der vorhergegangene Heimaturlaub auf Grund der Abs. 3 oder 4 vorzeitig angetreten wurde. (5) Die im Paragraph 2, Absatz eins, festgesetzten Verwendungszeiten verlängern sich um die Anzahl der Kalendertage, um die der vorhergegangene Heimaturlaub auf Grund der Absatz 3, oder 4 vorzeitig angetreten wurde.