Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimaturlaubsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1985Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Hat ein Beamter (Vertragsbediensteter) am 1. April 1985 die für seinen Dienstort gemäß § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung, BGBl. Nr. 384/1974, in der zuletzt geltenden Fassung, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden. Hat der Beamte (Vertragsbedienstete) diese Verwendungsdauer am 1. April 1985 bereits mindestens zur Hälfte erreicht, so ist auf seinen Antrag auf den heranstehenden Heimaturlaub ebenfalls die bisherige Regelung anzuwenden.Hat ein Beamter (Vertragsbediensteter) am 1. April 1985 die für seinen Dienstort gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Heimaturlaubsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1974,, in der zuletzt geltenden Fassung, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden. Hat der Beamte (Vertragsbedienstete) diese Verwendungsdauer am 1. April 1985 bereits mindestens zur Hälfte erreicht, so ist auf seinen Antrag auf den heranstehenden Heimaturlaub ebenfalls die bisherige Regelung anzuwenden. (2)Absatz 2,Befindet sich ein Beamter (Vertragsbediensteter) am 1. April 1985 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für die Berechnung des gebührenden Heimaturlaubes ist, sofern nicht bereits gemäß den Abs. 1 oder 2 die bisherige Regelung gilt, für den Zeitraum vor dem 1. April 1985 die bisherige Regelung anzuwenden. Wenn der Heimaturlaub nicht unmittelbar nach Ablauf der im § 2 Abs. 1 der bisherigen Regelung festgesetzten Verwendungsdauer angetreten wurde, so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum, soweit er vor dem 1. April 1985 liegt, nach der bisherigen Regelung für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen.Für die Berechnung des gebührenden Heimaturlaubes ist, sofern nicht bereits gemäß den Absatz eins, oder 2 die bisherige Regelung gilt, für den Zeitraum vor dem 1. April 1985 die bisherige Regelung anzuwenden. Wenn der Heimaturlaub nicht unmittelbar nach Ablauf der im Paragraph 2, Absatz eins, der bisherigen Regelung festgesetzten Verwendungsdauer angetreten wurde, so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum, soweit er vor dem 1. April 1985 liegt, nach der bisherigen Regelung für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12101753
Alte Dokumentnummer
N61985180450