Kurztitel
Heimaturlaubsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2002Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2002,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 10. (1) Hat ein Beamter (Vertragsbediensteter) am 1. April 1985 die für seinen Dienstort gemäß § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung, BGBl. Nr. 384/1974, in der zuletzt geltenden Fassung, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden. Hat der Beamte (Vertragsbedienstete) diese Verwendungsdauer am 1. April 1985 bereits mindestens zur Hälfte erreicht, so ist auf seinen Antrag auf den heranstehenden Heimaturlaub ebenfalls die bisherige Regelung anzuwenden. Paragraph 10, (1) Hat ein Beamter (Vertragsbediensteter) am 1. April 1985 die für seinen Dienstort gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Heimaturlaubsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1974,, in der zuletzt geltenden Fassung, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden. Hat der Beamte (Vertragsbedienstete) diese Verwendungsdauer am 1. April 1985 bereits mindestens zur Hälfte erreicht, so ist auf seinen Antrag auf den heranstehenden Heimaturlaub ebenfalls die bisherige Regelung anzuwenden.
(2) Befindet sich ein Beamter (Vertragsbediensteter) am 1. April 1985 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.
(3) Für die Berechnung des gebührenden Heimaturlaubes ist, sofern nicht bereits gemäß den Abs. 1 oder 2 die bisherige Regelung gilt, für den Zeitraum vor dem 1. April 1985 die bisherige Regelung anzuwenden. Wenn der Heimaturlaub nicht unmittelbar nach Ablauf der im § 2 Abs. 1 der bisherigen Regelung festgesetzten Verwendungsdauer angetreten wurde, so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum, soweit er vor dem 1. April 1985 liegt, nach der bisherigen Regelung für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen. (3) Für die Berechnung des gebührenden Heimaturlaubes ist, sofern nicht bereits gemäß den Absatz eins, oder 2 die bisherige Regelung gilt, für den Zeitraum vor dem 1. April 1985 die bisherige Regelung anzuwenden. Wenn der Heimaturlaub nicht unmittelbar nach Ablauf der im Paragraph 2, Absatz eins, der bisherigen Regelung festgesetzten Verwendungsdauer angetreten wurde, so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum, soweit er vor dem 1. April 1985 liegt, nach der bisherigen Regelung für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen.
(4)Absatz 4,Befindet sich ein Beamter oder Vertragsbediensteter am Tag des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1997 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub § 5 Abs. 1 in der bis zum Tag davor geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Befindet sich ein Beamter oder Vertragsbediensteter am Tag des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1997, im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub Paragraph 5, Absatz eins, in der bis zum Tag davor geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.