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§ 35c RGV

Fassungen
01.04.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 180/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35c heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 35c01.05.199531.12.2011 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 35c01.07.199030.04.1995 § → § BGBl. Nr. 447/1990
§ 35c01.07.198830.06.1990 § → § BGBl. Nr. 288/1988
§ 35c01.04.198530.06.1988 § → § BGBl. Nr. 180/1985
§ 35c01.04.197131.03.1985 BGBl. Nr. 192/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 180/1985

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 c

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 180/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988danach: BGBl. Nr. 288/1988

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 35 c,

  1. Absatz eins,Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera b und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß Paragraph 12, vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.
  2. Absatz 2,Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Absatz eins, der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.
  3. Absatz 3,Bezieht der Beamte für ein einziges Kind einen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, so gebührt ihm für die Reise dieses Kindes zum Beamten einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte seinen Dienstort im Ausland hat und
    2. Ziffer 2
      sich das Kind aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
      1. Litera a
        im Inland,
      2. Litera b
        an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
      3. Litera c
        an einem Ort im Ausland, der dem Dienstort des Beamten näher gelegen ist als der letzte gemeinsame Wohnort im Inland, oder
      4. Litera d
        im Heimatland eines der Elternteile
    aufhält.
  4. Absatz 4,Bezieht der Beamte für mehr als ein Kind einen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, so gebührt ihm
    1. Ziffer eins
      für die Reise von zwei dieser Kinder zum Beamten oder
    2. Ziffer 2
      für die Reise des Beamten und dessen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Wohnort dieser Kinder
    einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung, wenn für den Beamten die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins und für die Kinder die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, zutreffen. Haben die Kinder nicht denselben Wohnort, so gebührt im Falle der Ziffer 2, die Entschädigung nur für die Reise zu einem dieser unter Absatz eins, Ziffer 2, fallenden Wohnorte.
  5. Absatz 5,Die Entschädigung für die in den Absatz 3 und 4 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten höchstens jedoch bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
  6. Absatz 6,Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Absatz 3 bis 5 entfällt für das Kalenderjahr, in dem dem Beamten Anspruch auf Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch bleibt jedoch bestehen, wenn der Beamte den Heimaturlaub im betreffenden Kalenderjahr aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht antreten darf; in diesem Fall entfällt der Anspruch auf die Entschädigung jedoch für das Kalenderjahr, in dem der Antritt des Heimaturlaubes nachgeholt wird.

Schlagworte

Haushaltszulage, Kinderbesuchsreise, Flugreise

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12101764

alte Dokumentnummer

N61985180700