Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 180/1985BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 180/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35cParagraph 35 c
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 35c.Paragraph 35 c,
(1)Absatz eins,Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 lit. b und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß § 12 vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera b und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß Paragraph 12, vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.
(2)Absatz 2,Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Abs. 1 der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 lit. b für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Absatz eins, der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.
(3)Absatz 3,Bezieht der Beamte für ein einziges Kind einen Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, so gebührt ihm für die Reise dieses Kindes zum Beamten einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung, wennBezieht der Beamte für ein einziges Kind einen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, so gebührt ihm für die Reise dieses Kindes zum Beamten einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung, wenn
der Beamte seinen Dienstort im Ausland hat und
sich das Kind aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
an einem Ort im Ausland, der dem Dienstort des Beamten näher gelegen ist als der letzte gemeinsame Wohnort im Inland, oder
im Heimatland eines der Elternteile
aufhält.
(4)Absatz 4,Bezieht der Beamte für mehr als ein Kind einen Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, so gebührt ihmBezieht der Beamte für mehr als ein Kind einen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, so gebührt ihm
für die Reise von zwei dieser Kinder zum Beamten oder
für die Reise des Beamten und dessen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Wohnort dieser Kinder
einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung, wenn für den Beamten die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 und für die Kinder die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 zutreffen. Haben die Kinder nicht denselben Wohnort, so gebührt im Falle der Z 2 die Entschädigung nur für die Reise zu einem dieser unter Abs. 1 Z 2 fallenden Wohnorte.einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung, wenn für den Beamten die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins und für die Kinder die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, zutreffen. Haben die Kinder nicht denselben Wohnort, so gebührt im Falle der Ziffer 2, die Entschädigung nur für die Reise zu einem dieser unter Absatz eins, Ziffer 2, fallenden Wohnorte.
(5)Absatz 5,Die Entschädigung für die in den Abs. 3 und 4 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten höchstens jedoch bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.Die Entschädigung für die in den Absatz 3 und 4 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten höchstens jedoch bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
(6)Absatz 6,Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 3 bis 5 entfällt für das Kalenderjahr, in dem dem Beamten Anspruch auf Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch bleibt jedoch bestehen, wenn der Beamte den Heimaturlaub im betreffenden Kalenderjahr aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht antreten darf; in diesem Fall entfällt der Anspruch auf die Entschädigung jedoch für das Kalenderjahr, in dem der Antritt des Heimaturlaubes nachgeholt wird.Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Absatz 3 bis 5 entfällt für das Kalenderjahr, in dem dem Beamten Anspruch auf Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch bleibt jedoch bestehen, wenn der Beamte den Heimaturlaub im betreffenden Kalenderjahr aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht antreten darf; in diesem Fall entfällt der Anspruch auf die Entschädigung jedoch für das Kalenderjahr, in dem der Antritt des Heimaturlaubes nachgeholt wird.
Schlagworte
Haushaltszulage, Kinderbesuchsreise, Flugreise
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12101764
alte Dokumentnummer
N61985180700