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§ 35c RGV

Fassungen
01.07.1990 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 447/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35c heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 35c01.05.199531.12.2011 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 35c01.07.199030.04.1995 § → § BGBl. Nr. 447/1990
§ 35c01.07.198830.06.1990 § → § BGBl. Nr. 288/1988
§ 35c01.04.198530.06.1988 § → § BGBl. Nr. 180/1985
§ 35c01.04.197131.03.1985 BGBl. Nr. 192/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 447/1990

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 c

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 447/1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 35 c,

  1. Absatz eins,Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2 und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß Paragraph 12, vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.
  2. Absatz 2,Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Absatz eins, der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.
  3. Absatz 3,Wenn und solange die medizinische Versorgung an einem ausländischen Dienstort nicht gewährleistet ist, können dem Beamten, dessen Ehegatten und den mit dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, für die dem Beamten ein Steigerungsbetrag nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, auf Antrag die Kosten für die Durchführung jener Reisen an den nächsten geeigneten Ort genehmigt werden, die für die medizinische Versorgung der betreffenden Person notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson. Soweit es die besonderen Lebensbedingungen erfordern, können dem Beamten auch aus anderen als medizinischen Gründen derartige Reisen genehmigt werden.

Schlagworte

Flugreise

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12104835

alte Dokumentnummer

N6199013313J