Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1985Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten
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UNTERABSCHNITT A
Berufsoffiziere
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Gehalt und Dienstalterszulage
§ 75. (1) Für das Gehalt der Berufsoffiziere gelten die Bestimmungen des Abschnittes II mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.Paragraph 75, (1) Für das Gehalt der Berufsoffiziere gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen.
(2)Absatz 2,§ 29 (mit Ausnahme der Z 2) und § 30a sind auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.Paragraph 29, (mit Ausnahme der Ziffer 2,) und Paragraph 30 a, sind auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4)Absatz 4,§ 13 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich des § 80 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.Paragraph 13, Absatz eins, ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich des Paragraph 80, des Heeresdisziplinargesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294, an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
Anmerkung
Art.VII der 38.GG-Novelle, BGBl. Nr.565/1981;
Art.II der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr.656/1983;
Schlagworte
Verwendungszulage
Dokumentnummer
NOR12101803
alte Dokumentnummer
N61985181770