Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Verwendungszulage
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
in der | in der Verwendungsgruppe |
Gehalts- | E 2a | E 2b | E 2c |
stufe | Euro |
1 | 105,7 | 41,0 | 51,4 |
2 | 102,6 | 53,4 | 55,4 |
3 | 109,8 | 63,6 | 69,8 |
4 | 133,4 | 58,5 | 84,2 |
5 | 141,6 | 78,0 | 88,2 |
6 | 149,8 | 96,4 | 91,4 |
7 | 175,5 | 97,5 | 95,4 |
8 | 200,1 | 99,6 | 95,4 |
9 | 250,4 | 100,6 | -- |
10 | 326,3 | 88,2 | -- |
11 | 376,6 | 66,7 | -- |
12 | 388,9 | 70,8 | -- |
13 | 405,3 | 95,4 | -- |
14 | 426,9 | 101,6 | -- |
15 | 437,1 | 95,4 | -- |
16 | 445,3 | 91,4 | -- |
17 | 453,5 | 87,2 | -- |
18 | 502,9 | 86,2 | -- |
19 | 546,9 | 86,2 | -- |
| | | |
(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
in der | in der Verwendungsgruppe |
Gehalts- | E 2a | E 2b | E 2c |
stufe | Euro |
1 | 105,7 | 36,0 | 51,4 |
2 | 98,5 | 70,8 | 58,5 |
3 | 122,1 | 56,4 | 81,0 |
4 | 145,7 | 60,6 | 86,2 |
5 | 137,5 | 95,4 | 90,3 |
6 | 162,2 | 97,5 | 93,4 |
7 | 187,8 | 98,5 | 96,4 |
8 | 212,4 | 99,6 | 96,4 |
9 | 288,4 | 101,6 | -- |
10 | 364,3 | 76,0 | -- |
11 | 387,9 | 56,4 | -- |
12 | 388,9 | 85,2 | -- |
13 | 421,7 | 104,6 | -- |
14 | 433,1 | 97,5 | -- |
15 | 441,3 | 93,4 | -- |
16 | 449,5 | 89,2 | -- |
17 | 457,7 | 86,2 | -- |
18 | 546,9 | 86,2 | -- |
19 | 546,9 | 86,2 | -- |
| | | |
(2)Absatz 2,Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.
(3)Absatz 3,Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Absatz eins, oder Absatz eins a, die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(4)Absatz 4,Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wennAbweichend von den Absatz eins bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
der Beamte des Exekutivdienstes
für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 77a ausübt oderfür einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 77 a, ausübt oder
im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird undim Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(5)Absatz 5,Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Absatz eins, verwendet wird, der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Absatz eins, eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach Paragraph 12 b, Absatz 3, zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(6)Absatz 6,Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 5 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.Durch eine Verwendungszulage nach Absatz 5, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Dokumentnummer
NOR40189529