Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1985Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 7.Paragraph 7,
Hinsichtlich des Sanitätsdienstes (Z 15 der Anlage) gilt der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961 in der geltenden Fassung und hinsichtlich des Foto- und Reproduktionswesens (Z 33 der Anlage) die erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der erfolgreiche Lehrabschluß in einem graphischen Lehrberuf als erfolgreicher Abschluß des Fachteiles nach dieser Verordnung. Hinsichtlich des Sanitätsdienstes (Ziffer 15, der Anlage) gilt der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, in der geltenden Fassung und hinsichtlich des Foto- und Reproduktionswesens (Ziffer 33, der Anlage) die erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der erfolgreiche Lehrabschluß in einem graphischen Lehrberuf als erfolgreicher Abschluß des Fachteiles nach dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12101819
Alte Dokumentnummer
N61985182030