Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1987Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des entsprechenden Fachteiles nach dieser Verordnung:
Die Verwendungsprüfung II für Radarbetriebspersonal hinsichtlich des Fachteiles Flugmeldebetriebsdienst (Z 7 der Anlage);Die Verwendungsprüfung römisch zwei für Radarbetriebspersonal hinsichtlich des Fachteiles Flugmeldebetriebsdienst (Ziffer 7, der Anlage);
die Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich des Fachteiles Flugdienst (Z 9 der Anlage);die Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich des Fachteiles Flugdienst (Ziffer 9, der Anlage);
die Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich des Fachteiles Flugsicherungsdienst (Z 10 der Anlage);die Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich des Fachteiles Flugsicherungsdienst (Ziffer 10, der Anlage);
die Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich des Fachteiles Kraftfahrbetriebsdienst (Z 12 der Anlage);die Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich des Fachteiles Kraftfahrbetriebsdienst (Ziffer 12, der Anlage);
die Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961 in der geltenden Fassung hinsichtlich des Fachteiles Sanitätsdienst (Z 15 der Anlage);die Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, in der geltenden Fassung hinsichtlich des Fachteiles Sanitätsdienst (Ziffer 15, der Anlage); der Abschluß des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich des Fachteiles Wetterdienst (Z 16 der Anlage);der Abschluß des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich des Fachteiles Wetterdienst (Ziffer 16, der Anlage);
der Abschluß der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrabschluß in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich des Fachteiles Foto- und Reproduktionswesen (Z 33 der Anlage).der Abschluß der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrabschluß in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich des Fachteiles Foto- und Reproduktionswesen (Ziffer 33, der Anlage).
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12103085
Alte Dokumentnummer
N61987194970