Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1987Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.Paragraph 29, (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2)Absatz 2,Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 034 S; er erhöht sich um den Betrag von 10,90 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 034 S; er erhöht sich um den Betrag von 10,90 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß Paragraph 28, Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch Paragraph 28, Absatz 6, nicht anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.Auf die Einstellung der Dienstzulage ist Paragraph 28, Absatz eins, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12102099
Alte Dokumentnummer
N6198610237G