Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1991Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.Paragraph 29, (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2)Absatz 2,Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 308 S; er erhöht sich um den Betrag von 12,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 308 S; er erhöht sich um den Betrag von 12,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß Paragraph 28, Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch Paragraph 28, Absatz 6, nicht anzuwenden ist.
(3)Absatz 3,Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.Auf die Einstellung der Dienstzulage ist Paragraph 28, Absatz eins, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Ziffer eins, angeführten Zulagen) eines im Absatz eins, angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Ziffer 2, angeführten Zulagen und erhöht um die im Absatz 5, angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Ziffer 2, angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:beim jeweiligen Gehalt der im Absatz eins, angeführten Bediensteten:
allfällige Dienstalterszulage, Verwendungszulage, Dienstzulage (Abs. 2) und allfällige Teuerungszulagen,allfällige Dienstalterszulage, Verwendungszulage, Dienstzulage (Absatz 2,) und allfällige Teuerungszulagen,
beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
allfällige Dienstalterszulage, Verwendungszulage und allfällige Teuerungszulagen.
(5)Absatz 5,Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:Bei der Anwendung des Absatz 4, sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
III bis V,römisch drei bis römisch fünf,
ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bisab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen römisch sechs bis
IX römisch neun
im § 30 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Betrag.im Paragraph 30, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Betrag.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 738/1988
Dokumentnummer
NOR12105394
alte Dokumentnummer
N6199114389J