Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Haushaltszulage
§ 31. Dem Bediensteten gebührt eine Haushaltszulage, soweit er nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf gleichartige Zulagen hat. Der Anspruch auf die Haushaltszulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richten sich, sofern sich aus § 33 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Paragraph 31, Dem Bediensteten gebührt eine Haushaltszulage, soweit er nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf gleichartige Zulagen hat. Der Anspruch auf die Haushaltszulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richten sich, sofern sich aus Paragraph 33, nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Dokumentnummer
NOR12102101
alte Dokumentnummer
N6198610239G