Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Kinderzulage
§ 31.Paragraph 31,
Dem Bediensteten gebührt eine Kinderzulage, soweit er nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf gleichartige Zulagen hat. Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richten sich, sofern sich aus § 33 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dem Bediensteten gebührt eine Kinderzulage, soweit er nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf gleichartige Zulagen hat. Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richten sich, sofern sich aus Paragraph 33, nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12110489
alte Dokumentnummer
N6199547786J