Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des
Urlaubsantrittes
§ 51. (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 47) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.Paragraph 51, (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (Paragraph 47,) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in Verbindung mit § 89 dieses Bundesgesetzes zu vergüten.Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in Verbindung mit Paragraph 89, dieses Bundesgesetzes zu vergüten.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3) Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Schlagworte
Rückholung, Rückbeorderung
Dokumentnummer
NOR12102121
Alte Dokumentnummer
N6198610259G