Rechtstracker.at

§ 51

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 873/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5101.01.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 16/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 5101.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 5112.06.198631.12.1992 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 873/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 16/1994

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des

Urlaubsantrittes

Paragraph 51, (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (Paragraph 47,) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

  1. Absatz 2,Konnte ein Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten nicht zumutbar ist.

Schlagworte

Rückholung, Rückbeorderung, BGBl. Nr. 133/1955

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12106600

Alte Dokumentnummer

N6199225305J