Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Enden des Dienstverhältnisses
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet, unbeschadet des § 40 Abs. 9, durchDas Dienstverhältnis des Bediensteten endet, unbeschadet des Paragraph 40, Absatz 9,, durch
Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund,
Übernahme des Bediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus welchem dem Bediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst,
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 15)Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,) (2)Absatz 2,Eine entgegen dem § 64 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem § 66 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 oder 3 darstellt; § 64 Abs. 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen dem Paragraph 64, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem Paragraph 66, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, oder 3 darstellt; Paragraph 64, Absatz 4, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 ist § 33 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Absatz 2, ist Paragraph 33, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR12102132
alte Dokumentnummer
N6198610270G