Rechtstracker.at

§ 62

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.01.199131.12.1996 § → § BGBl. Nr. 24/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 6212.06.198631.12.1990 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. Nr. 24/1991

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch fünf
AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet, unbeschadet des Paragraph 40, Absatz 9,, durch
    1. Ziffer eins
      Tod,
    2. Ziffer 2
      einverständliche Lösung,
    3. Ziffer 3
      Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund,
    4. Ziffer 4
      Übernahme des Bediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus welchem dem Bediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst,
    5. Ziffer 5
      vorzeitige Auflösung.
    Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
  2. Absatz 2,Eine entgegen dem Paragraph 64, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem Paragraph 66, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, oder 3 darstellt; Paragraph 64, Absatz 4, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, ist Paragraph 33, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102132

alte Dokumentnummer

N6198610270G

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/298/P62/NOR12102132