Rechtstracker.at

§ 62

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 24/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.01.199131.12.1996 § → § BGBl. Nr. 24/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 6212.06.198631.12.1990 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 24/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch fünf

AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet
    1. Ziffer eins
      durch Tod oder
    2. Ziffer 2
      durch einverständliche Lösung oder
    3. Ziffer 3
      durch Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
    4. Ziffer 4
      durch Übernahme des Bediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Bediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder
    5. Ziffer 5
      durch vorzeitige Auflösung oder
    6. Ziffer 6
      durch Zeitablauf nach Paragraph 40, Absatz 9, oder
    7. Ziffer 7
      durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder
    8. Ziffer 8
      – wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
    9. Ziffer 9
      – wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  2. Absatz 2,Eine entgegen dem Paragraph 64, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem Paragraph 66, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, oder 3 darstellt; Paragraph 64, Absatz 4, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, ist Paragraph 33, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12105399

alte Dokumentnummer

N6199114394J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/298/P62/NOR12105399