Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Enden des Dienstverhältnisses
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet
durch einverständliche Lösung oder
durch Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
durch Übernahme des Bediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Bediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder
durch vorzeitige Auflösung oder
durch Zeitablauf nach § 40 Abs. 9 oderdurch Zeitablauf nach Paragraph 40, Absatz 9, oder
durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder
– wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
– wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2)Absatz 2,Eine entgegen dem § 64 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem § 66 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 oder 3 darstellt; § 64 Abs. 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen dem Paragraph 64, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem Paragraph 66, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, oder 3 darstellt; Paragraph 64, Absatz 4, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 ist § 33 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Absatz 2, ist Paragraph 33, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105399
alte Dokumentnummer
N6199114394J