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§ 24b GehG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 387/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24b heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 24b29.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 24b08.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 24b01.05.200307.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 24b01.04.200030.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 24b15.02.199731.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 24b01.01.199414.02.1997 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 24b01.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 387/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 387/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 16/1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 24 b, (1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.

  1. Absatz 2,Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Heiz- und Warmwasserkosten richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
  2. Absatz 3,Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1948,, oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, zu entrichten.
  3. Absatz 4,Ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so sind von den Benützern der Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten
    1. Ziffer eins
      60 vH der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch,
    2. Ziffer 2
      der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes
      1. Litera a
        bei Mietwohnungen nach dem Nutzflächenschlüssel und
      2. Litera b
        bei Eigentumswohnungen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile
    zu tragen.
  4. Absatz 5,Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Absatz eins bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.
  5. Absatz 6,Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben zu entrichten.
  6. Absatz 7,Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als ,ähnliche Verwendungen' im Sinne des Absatz 6, anzusehen sind.

Anmerkung

Art.X der 45.GG-Novelle, BGBl. Nr.387/1986;
Art.IX der 46.GG-Novelle, BGBl. Nr.237/1987.

Schlagworte

Aufsichtspflicht, Naturalwohnung, Naturalbezüge, Sachleistungen, Sachbezüge, Heizkosten

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12102459

Alte Dokumentnummer

N61986185990