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§ 24b GehG

Fassungen
29.01.2020 bis 31.03.2025 — BGBl. I Nr. 153/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24b heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 24b29.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 24b08.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 24b01.05.200307.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 24b01.04.200030.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 24b15.02.199731.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 24b01.01.199414.02.1997 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 24b01.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 387/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 b

Inkrafttretensdatum

29.01.2020BGBl. I Nr. 153/2020

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025danach: BGBl. I Nr. 100/2025

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 24 b,

  1. Absatz eins,Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.
  2. Absatz 2,Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
  3. Absatz 3,Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1948,, oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, zu entrichten.
  4. Absatz 4,Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der römisch zwei. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,, wobei
    1. Ziffer eins
      die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70% für Heizkosten zu 30% für Warmwasserkosten und
    2. Ziffer 2
      die Aufteilung der Energiekosten zu 65% nach den Verbrauchsanteilen und zu 35% nach der beheizbaren Fläche
    zu erfolgen hat.
  5. Absatz 5,Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Absatz eins bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.
  6. Absatz 6,Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben zu entrichten.
  7. Absatz 7,Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als ,ähnliche Verwendungen‘ im Sinne des Absatz 6, anzusehen sind.

Anmerkung

vgl. §§ 112c und 112e

Schlagworte

Aufsichtspflicht, Naturalwohnung, Naturalbezüge, Sachleistungen, Sachbezüge

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230219

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P24b/NOR40230219