Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1987 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 663/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 310.03.199531.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997
§ 301.01.198709.03.1995 BGBl. Nr. 663/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutter-Kind-Paß-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 663/1986

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 3, (1) Die zur Erlangung des zweiten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben aus vier ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen.

  1. Absatz 2,Die erste Untersuchung ist in der vierten, fünften oder sechsten Lebenswoche des Kindes vorzunehmen; sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.
  2. Absatz 3,Die zweite Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Die dritte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen; sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.
  4. Absatz 5,Die vierte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen; sie hat eine Augenuntersuchung einzuschließen.
  5. Absatz 6,Die in den Absatz 2 bis 5 genannten Untersuchungen haben jeweils die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge, die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und einer Krankheitsanamnese, eine eingehende ärztliche Untersuchung des Kindes und die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.
  6. Absatz 7,Eine Überschreitung des im Absatz 2, angeführten Untersuchungstermines hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (Paragraph 33, Absatz 2, 3 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.
  7. Absatz 8,Ferner hat eine Überschreitung der in den Absatz 3 bis 5 angeführten Untersuchungstermine jeweils bis zur Höchstdauer eines Monates außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (Paragraph 33, Absatz 2, 3 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.

Schlagworte

Halsbereich, Nasenbereich

Gesetzesnummer

10008600

Dokumentnummer

NOR12102636

Alte Dokumentnummer

N6198619304J