Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Paß-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 3. (1) Die zur Erlangung des zweiten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben aus vier ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen.Paragraph 3, (1) Die zur Erlangung des zweiten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben aus vier ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen.
(2)Absatz 2,Die erste Untersuchung ist in der vierten, fünften oder sechsten Lebenswoche des Kindes vorzunehmen; sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.
(3)Absatz 3,Die zweite Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen; sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.
(4)Absatz 4,Die dritte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Die vierte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen; sie hat eine Augenuntersuchung einzuschließen.
(6)Absatz 6,Die in den Abs. 2 bis 5 genannten Untersuchungen haben jeweils die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge, die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und einer Krankheitsanamnese, eine eingehende ärztliche Untersuchung des Kindes und die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.Die in den Absatz 2 bis 5 genannten Untersuchungen haben jeweils die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge, die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und einer Krankheitsanamnese, eine eingehende ärztliche Untersuchung des Kindes und die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.
(7)Absatz 7,Eine Überschreitung des im Abs. 2 angeführten Untersuchungstermines hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 33 Abs. 2, 3 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.Eine Überschreitung des im Absatz 2, angeführten Untersuchungstermines hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (Paragraph 33, Absatz 2, 3 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.
(8)Absatz 8,Ferner hat eine Überschreitung der in den Abs. 3 bis 5 angeführten Untersuchungstermine jeweils bis zur Höchstdauer eines Monates außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 33 Abs. 2, 3 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.Ferner hat eine Überschreitung der in den Absatz 3 bis 5 angeführten Untersuchungstermine jeweils bis zur Höchstdauer eines Monates außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (Paragraph 33, Absatz 2, 3 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.
Schlagworte
Halsbereich, Nasenbereich
Dokumentnummer
NOR12110268
Alte Dokumentnummer
N6199546743J