Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Paß-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1986Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 7. (1) Zusätzlich zu den im § 1 Abs. 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren kann jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 16., 17., 18., 19. oder 20. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorgenommen werden.Paragraph 7, (1) Zusätzlich zu den im Paragraph eins, Absatz 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren kann jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 16., 17., 18., 19. oder 20. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Eine weitere Augenuntersuchung des Kindes durch einen Facharzt für Augenheilkunde kann im 22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat des Kindes vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Untersuchungen sind nicht Voraussetzung zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung.Die in den Absatz eins und 2 genannten Untersuchungen sind nicht Voraussetzung zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung.
Dokumentnummer
NOR12102640
Alte Dokumentnummer
N6198619308J