Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Paß-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 7. (1) Zusätzlich zu den im § 1 Abs. 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren kann jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 16., 17., 18., 19. oder 20. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorgenommen werden.Paragraph 7, (1) Zusätzlich zu den im Paragraph eins, Absatz 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren kann jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 16., 17., 18., 19. oder 20. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Weiters kann jeweils ab 1. April 1992 eine Hüftultraschalluntersuchung des Kindes in der 1. Lebenswoche und in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Eine weitere Augenuntersuchung des Kindes durch einen Facharzt für Augenheilkunde kann im 22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat des Kindes vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Untersuchungen sind nicht Voraussetzung zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung.Die in den Absatz eins bis 3 genannten Untersuchungen sind nicht Voraussetzung zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung.
Dokumentnummer
NOR12106461
Alte Dokumentnummer
N6199223910J