Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1987 bis 19.11.1992 — BGBl. Nr. 663/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 920.11.199231.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997
§ 901.01.198719.11.1992 BGBl. Nr. 663/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutter-Kind-Paß-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 663/1986

Außerkrafttretensdatum

19.11.1992

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 9, (1) Der Mutter-Kind-Paß ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz aufzulegen.

  1. Absatz 2,Der Mutter-Kind-Paß hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
  2. Absatz 3,Im Mutter-Kind-Paß sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Personaldaten der Mutter und des Kindes,
    2. Ziffer 2
      für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere über die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe, der Sonderzahlung sowie der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2,
    3. Ziffer 3
      Bestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe sowie der Sonderzahlung.
  3. Absatz 4,Der Mutter-Kind-Paß hat weiters die werdende Mutter über die zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe bzw. der Sonderzahlung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen sowie über die Untersuchungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 zu unterrichten.

Gesetzesnummer

10008600

Dokumentnummer

NOR12102642

Alte Dokumentnummer

N6198619310J