Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Paß-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 9. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz aufzulegen.Paragraph 9, (1) Der Mutter-Kind-Paß ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz aufzulegen.
(2)Absatz 2,Der Mutter-Kind-Paß hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
(3)Absatz 3,Im Mutter-Kind-Paß sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen:
Personaldaten der Mutter und des Kindes,
für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere über die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe, der Sonderzahlung sowie der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3,für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere über die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe, der Sonderzahlung sowie der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3,
Bestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe sowie der Sonderzahlung.
(4)Absatz 4,Der Mutter-Kind-Paß hat weiters die werdende Mutter über die zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe bzw. der Sonderzahlung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen sowie über die Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 zu unterrichten.Der Mutter-Kind-Paß hat weiters die werdende Mutter über die zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe bzw. der Sonderzahlung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen sowie über die Untersuchungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 zu unterrichten.
Dokumentnummer
NOR12106463
Alte Dokumentnummer
N6199223912J