Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
20.11.1992 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 920.11.199231.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997
§ 901.01.198719.11.1992 BGBl. Nr. 663/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutter-Kind-Paß-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.11.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 9, (1) Der Mutter-Kind-Paß ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz aufzulegen.

  1. Absatz 2,Der Mutter-Kind-Paß hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
  2. Absatz 3,Im Mutter-Kind-Paß sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Personaldaten der Mutter und des Kindes,
    2. Ziffer 2
      für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere über die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe, der Sonderzahlung sowie der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3,
    3. Ziffer 3
      Bestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe sowie der Sonderzahlung.
  3. Absatz 4,Der Mutter-Kind-Paß hat weiters die werdende Mutter über die zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe bzw. der Sonderzahlung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen sowie über die Untersuchungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 zu unterrichten.

Gesetzesnummer

10008600

Dokumentnummer

NOR12106463

Alte Dokumentnummer

N6199223912J