Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 412/1986Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
§ 2. Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die unverbindlichen Übungen „Chorgesang'' und „Orchesterübungen'' zu erlassen sowie für die unverbindliche Übung „Leibesübungen'' das genaue Stundenausmaß für die einzelnen Jahrgänge festzulegen. Paragraph 2, Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die unverbindlichen Übungen „Chorgesang'' und „Orchesterübungen'' zu erlassen sowie für die unverbindliche Übung „Leibesübungen'' das genaue Stundenausmaß für die einzelnen Jahrgänge festzulegen.
Dokumentnummer
NOR12102653
Alte Dokumentnummer
N6198621198S